AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB`s

Thomas Breu e.K.
Raiffenseinstraße 2
93413 Cham
(“Verkäufer”) 

I. Allgemeines
1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen. Gegenüber Verbrauchern iSd. § 13 BGB gelten sie allerdings nur insoweit, als nicht in den jeweiligen Bedingungen etwas anderes festgelegt wird (Nichtgeltung oder abweichende Regelung).
2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners erkennt der Verkäufer nicht an. Ihrer Geltung wird bereits jetzt widersprochen, unabhängig von der Art und Weise, wie der Vertragspartner auf seine Geschäftsbedingungen verweist.
3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB.

II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur dann maßgebend, soweit sie  ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Ein Kaufvertrag ist erst abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsunterzeichnung schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Frist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung höchstens 6 Wochen gebunden.
3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen.
4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.

III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt. Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu führen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mind. 4 Monate – gebunden.
2. Die Zahlung ist bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
4. Der Vertragspartner darf gegenüber einer Forderung des Verkäufers  mit Gegenforderungen aufrechnen, welche rechtskräftig festgestellt oder seitens des Verkäufers unbestritten oder anerkannt sind. Der Vertragspartner darf ferner gegenüber einer Forderung des Verkäufers mit einer zwar bestrittenen, aber entscheidungsreifen Gegenforderung aufrechnen. Die Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Verkäufers mit einer Gegenforderung ist dem Vertragspartner ferner auch dann möglich, wenn sie mit einer konnexen Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis erfolgt und der Gegenanspruch aus einer zur Leistungsverweigerung berechtigenden Sachleistungsforderung hervorgegangen ist. Im Übrigen ist die Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Verkäufers mit einer Gegenforderung ausgeschlossen.
5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

IV. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
3. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist.
4. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen hat der Verkäufer - ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden - nicht einzustehen.

V. Gefahrenübergang und Transport
1. Versandweg und –mittel sind der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
2. Ist der Kunde kein Verbraucher, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes, auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat.
3. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung bzw. Befriedigung sämtlicher Forderungen und Ansprüche des Verkäufers  aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner – ohne Rücksicht auf deren Entstehungszeit oder Rechtsgrund – Eigentum des Verkäufers.
2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Vertragspartner jegliche Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware untersagt.
3. Der Vertragspartner hat den Verkäufer unverzüglich über Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, sowie über Beschlagnahmen und sonstige Verfügungen oder Eingriffe Dritter die Ware betreffend zu unterrichten.
4. Der Vertragspartner ist zu einer pfleglichen Behandlung der Eigentumsvorbehaltsware verpflichtet und hat die Vorbehaltsware unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle des Zuwiderhandelns ist der Verkäufer berechtigt, die sofortige Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen.
5. Der Vertragspartner, der kein Verbraucher ist, ist berechtigt, die von dem Verkäufer gekaufte Eigentumsvorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verwenden (verbinden, vermischen, verarbeiten). Diese Berechtigung gilt jedoch dann nicht, wenn der Vertragspartner den Anspruch aus einer Weiterverfügung der Ware bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten hat oder der Vertragspartner mit seinen Kunden ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat.
Der Vertragspartner tritt bereits jetzt alle ihm erwachsenden Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen dessen Kunden oder Abnehmer in der Höhe der Gesamthöhe der Forderung des Verkäufers (inklusive Umsatzsteuer) an den Verkäufer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Eigentumsvorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung weiterhin ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt.
6. Im Falle einer Verarbeitung der Eigentumsvorbehaltsware gilt der Verkäufer als Hersteller der neuen Sachen, ohne dass ihm hieraus Verbindlichkeiten erwachsen.  Im Falle einer Verbindung der Eigentumsvorbehaltsware mit einer Sache eines Dritten erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung.
7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als dass der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Forderungen oder Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt.
8. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
9. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.

VIII. Mängelansprüche des Käufers
1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (478, 479 BGB).
2. Gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt:
Beim Kauf von gebrauchten Waren erfolgt der Verkauf unter Ausschluss sämtlicher Mängelgewährleistungsansprüche.
Beim Kauf von neuen Waren setzen die Mängelansprüche des Auftraggebers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
Gegenüber Verbrauchern gilt: Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft und bestehen Mängelgewährleistungsansprüche, kann der Verkäufer wählen, ob Nacherfüllung durch Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung erfolgt. Bei einem Verbrauchergeschäft liegt das Wahlrecht beim Käufer.
Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5. Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
6. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen (auch bei Mängeln) nur nach Maßgabe von Ziff. IX und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7. Garantieleistungen, die von diversen Herstellern direkt an den Endkunden gewährt werden, verpflichten nicht den Verkäufer. Dies gilt auch, wenn ein Hinweis auf entsprechende Garantien auf Unterlagen des Verkäufers (z.B. Angebot, Preisliste etc.) abgedruckt wird.

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Ziff. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten habt. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

X. Verjährung
1. Abweichend von der gesetzlichen Regelung beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Verjährung bei Verkauf gebrauchter Sachen auf ein Jahr ab Ablieferung begrenzt wird.
2. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Ziff. 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Für die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für einen Nicht-Verbraucher ist am Sitz des Verkäufers in 93413 Cham.

XII. Salvatorische Klausel, Allgemeines
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen  ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein, so wird die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt.
2. Personenbezogene Daten des Vertragspartners werden unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes gespeichert und verarbeitet.

Stand: 04/2018